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Neues Maklergesetz

Neues Maklergesetz tritt Ende Dezember in Kraft

Die Bundesregierung hat bereits im vergangenen Mai ein neues Maklergesetz beschlossen, in dem die Verteilung der Maklerkosten auf Verkäufer und Interessent bundeseinheitlich geregelt wird. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 23. Dezember 2020 werden künftig die Provisionen in gleicher Höhe auf beide Parteien verteilt. Alles Wissenswerte zum neuen Gesetz erfahren Sie im folgenden Artikel!

Gesetz schafft bundeseinheitliche Regelung

Bislang war die Verteilung der Maklerkosten nicht einheitlich geregelt und von Bundesland zu Bundesland verschieden. Beispielhaft seien hier die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen und in Teilen Niedersachsen genannt, in denen Käufer bislang eine Provision von bis zu 7 % zu zahlen hatten. Hier werden die Änderungen besonders deutlich zutage treten, denn ab dem 23. Dezember gilt, dass von beiden Parteien - Käufer und Verkäufer - maximal die Hälfte der Maklerkosten verlangt werden dürfen. Ausnahmen gelten nur für den Verkäufer da er auf Wunsch die Maklerprovisionen komplett übernehmen kann.

Mit den neuen Regelungen beabsichtigt der Gesetzgeber, Verbrauchern zu mehr Rechtssicherheit und Transparenz beim Immobilienkauf zu verhelfen. Um den Käufer vor Zwangslagen zu schützen, ist er erst dann zu einer Zahlung verpflichtet, wenn der Verkäufer bereits gezahlt hat. Schon bei der Auftragserteilung, also bei Vertragsschluss zwischen Makler und Interessent bzw. Eigentümer, darf der Makler jeder Partei höchstens die Hälfte der Maklerkosten in Rechnung stellen. Der Maklerauftrag muss dabei stets in Textform vorliegen, z. B. als E-Mail, Brief oder Fax. Ist der Makler unentgeltlich tätig, hat auch das künftig für beide Seiten zu gelten. Anders als in der Vermietung kommt hier kein neues Bestellerprinzip. Nach diesem Prinzip ist es üblich, dass die Maklerprovision immer von der Partei zu zahlen ist, von welcher der Makler beauftragt wurde. Dies gilt für den Verkauf nicht.

Für wen gilt das neue Maklergesetz?

Das neue Maklergesetz zielt auf den Verbraucherschutz ab und gilt daher für Privatpersonen, die eine Immobilie erwerben möchten. Konkret betrifft es also Kaufverträge von Wohnungen, Einfamilienhäusern, Reihenhäusern und Doppelhaushälften, nicht aber von unbebauten Grundstücken und Mehrfamilienhäusern. Auch Geschäfte zwischen Unternehmen und Investoren bleiben von den neuen Regelungen unberührt.

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